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Eidg. Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 780.11
Auswirkungen auf die Betreiber von E-Mail Server Mit der Verordnung 780.11 werden ‚Internet-Anbieterinnen’ verpflichtet, den E-Mailverkehr aufzuzeichnen und zu archivieren. Dazu ist in der Verordnung festgehalten, welche Bestandteile einer Meldung archiviert werden müssen. Gemäss Auskunft Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) fallen nicht alle Betreiber automatisch unter die Verordnung.
Eine Inernet-Anbieterin im Sinne des Gesetzes sind Firmen, welche unter Verwendung von öffentlichen IP-Adressen Mailboxen von Dritt-Firmen verwalten und über die eigene Infrastruktur (Mailserver oder Internetleitung) betreiben. Diese Regel ist im Grundsatz anwendbar, ist aber nicht abschliessend verbindlich. Daraus ergibt sich folgende Empfehlung:
- Firmen, die ausschliesslich einen Mailserver mit Firmenmailboxen betreiben, sind nicht aufzeichnungspflichtig, auch dann nicht, wenn der Mailserver mit einer öffentlichen IP-Adresse direkt mit dem Internet verbunden sind.
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Firmen, die Mailboxen von Drittfirmen oder auch privaten Kunden betreiben (hosten), müssen individuell direkt den Status beim BAKOM anfragen.
Das BAKOM entscheidet im Einzelfall, wer unter den Begriff ‚Internet-Anbieterin’ fällt.
Wo können Sie sich informieren: - www.bakom.ch - Telecomdienste - Schriftlich an BAKOM, Abt. Telecomdienste - Gesetzestext als PDF
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